Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Wahlrechtsreform erklärt der Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Friedrich Merz:

„Mit den Fraktionen der Ampel waren wir uns immer einig, dass der Bundestag verkleinert werden muss. Wir haben der Ampel in der laufenden Wahlperiode mehrfach konkrete Vorschläge unterbreitet, dieses Ziel gemeinsam zu erreichen. Die Ampel hat unsere Vorschläge aber abgelehnt und stattdessen ein Wahlrecht verabschiedet, das heute vom Bundesverfassungsgericht in einem wesentlichen Teil für verfassungswidrig erklärt wurde: Die Beibehaltung einer 5-Prozent-Sperrklausel erfordert die Beibehaltung einer Grundmandatsklausel, nach der eine Partei auch dann in den Deutschen Bundestag einzieht, wenn sie 5 Prozent der Wählerstimmen nicht erreicht, aber in mindestens drei Wahlkreisen das Direktmandat erzielt. Damit ist der Versuch der Ampel, mit Hilfe des Wahlrechts politische Konkurrenten auszuschalten, vor dem Bundesverfassungsgericht erwartungsgemäß gescheitert.

Auch wenn das von uns ebenfalls angegriffene sog. „Zweitstimmendeckungsverfahren“ vom Bundesverfassungsgericht für vereinbar mit dem Grundgesetz angesehen wurde, bleiben wir bei unserer Auffassung, dass dieses Verfahren bei der nächsten Bundestagswahl zu einer unangemessenen Benachteiligung insbesondere von Wahlkreisbewerbern der CDU und der CSU führen wird. Das Wahlkreismandat wird nach dem Wahlrecht der Ampel entwertet, dieses Wahlrecht schadet dem Grundsatz der demokratischen Repräsentanz der Wahlkreise im Deutschen Bundestag.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, die Details der 5-Prozent-Sperrklausel und der Grundmandatsklausel neu zu regeln. Wir bieten der Ampelkoalition an, noch vor der nächsten Bundestagswahl eine gemeinsame umfassende Änderung des Wahlrechts vorzunehmen, die beide Ziele erreicht, nämlich die Verkleinerung des Deutschen Bundestages auf rund 600 Mandate und die Wahrnehmung der gewonnenen Wahlkreismandate ohne weitere Bedingungen. Wenn die Ampel dazu nicht bereit ist, muss das Wahlrecht in der nächsten Wahlperiode erneut geändert werden.“